M. [an den Rat der Stadt Nürnberg]. Gutachten. Dt. - [Wittenberg, 1. Januar 1526]
Über die Verwendung des Ertrags kirchlicher Stiftungen nach Änderung des Stiftungszwecks [im Sinne der Reformation].
[1] Wenn der Stifter nicht mehr lebt, können die Erben keine Ansprüche erheben, da die neue Verwendung möglicherweise dem Willen des Stifters entspricht.
[2] Gegen solche Ansprüche schützt das weltliche Recht den bisherigen Besitzstand.
[3] Wenn der Stifter noch lebt, soll er bei Mißbilligung der geänderten Verwendung auf Verlangen das Kapital zurückerhalten.
[4] Sinngemäß, wenn die Stiftung von den Erben verwaltet wird.
Fundort:
CR 1, 714-717 Nr. 314b; Suppl. 6/1, 307 Nr. 443.
‒ MBW.T 2.
Datierung:
Datum: Beilage zu 438.