Johannes Bugenhagen, Caspar Cruciger und M.: Gutachten [für Kf. Johann Friedrich von Sachsen in Torgau]. Dt. - [Wittenberg, ca. 18. Februar 1546]
[0] Bei weiterhin bestehender Einigkeit der [evangelischen] Kolloquenten kann das [Regensburger] Religionsgespräch keinen Schaden stiften. Deshalb soll man nicht um Nebensächliches streiten, nämlich
[1] die Protokollanten,
[2] die Verwahrung der Protokolle und
[3] ihre Vervielfältigung. Der Inhalt der Gespräche wird ohnehin durch die Gesprächsteilnehmer selbst bekannt werden, wie bereits die Thesen und Argumente [Pedro de] Malvendas [nach Wittenberg] geschickt wurden [⇨ 4151.2; ⇨ 4180.4].
[4] In einen neuen vom Kaiser verordneten [Gesprächsmodus] sollen die [evangelischen] Kolloquenten, wenn er nachteilig sein wird, nicht einwilligen, sondern sich für nicht bevollmächtigt erklären.
[5] Sie sollen nach ergebnisloser Verhandlung über die Rechtfertigung das Gespräch nicht abbrechen, sondern es gemäß dem Wormser Reichstagsabschied [⇨ 3984.3] fortsetzen, wenn die Präsidenten Bf. [Moritz] von Eichstätt und Gf. Friedrich [von Fürstenberg] dies wünschen sollten.
Fundort:
CR 6, 54-56 Nr. 3390.
‒ MBW.T 15.
Datierung:
Datum: Aktenkontext wie 4111; Beilage zu dem Brief des Kf. an Georg Maior und Laurentius Zoch d.J., Torgau 20.2.1546: Ausfertigung Dresden LB, Mscr. A 90, f.33-35.