M. [Vf.] und Joachim Camerarius: Gutachten [für Hz. Albrecht von Preußen]. - [Wittenberg, 28. Juli 1545]
[Über die Verleihung akademischer Grade durch nichtprivilegierte Hochschulen.]
[1] Die Kirche hat von jeher Schulen unterhalten und Zeugnisse ausgestellt, kann also auch jetzt Doktoren der Theologie ernennen, allerdings ohne Privilegien, nur zum leidenden Dienst am Wort.
[2] Für die drei übrigen Fakultäten möchte M. die seit 300 Jahren übliche Bestätigung durch Papst und Kaiser nicht antasten, obwohl diese Bestätigung anfangs sogar bei Paris fehlte. Er meint aber, daß jeder Staat und Fürst Hochschulen gründen könne, die dann auch Zeugnisse ausstellen dürfen, wenn schon nicht für Juristen und Mediziner, so doch für die Philosophen, sofern alle Fächer besetzt sind.
[3] Da die päpstliche und kaiserliche Bestätigung aus Feindschaft gegen das Evangelium verweigert wird, besteht eine ähnliche Situation wie unter Kaiser Julian.
Fundort:
CR 3, 540-542 Nr. 1687; Bds. 225f Nr. 289.
‒ MBW.T 14.
Datierung:
Datum: Beilage zu 3969 und zu 3977. C. behielt eine eigenhändige Abschrift zurück (clm 10355, f. 108f), auf der er [als Eingangsdatum] den 30. Juli notierte. Zur Überlieferung und Datierung dieses Gutachtens, das im CR mit dem MBW 2051.4 erwähnten verwechselt wurde, vgl. H. Volz in: Theologen und Theologie an der Universität Tübingen, hrsg. v. M. Brecht, 1977 (Contubernium 15), 90-93 [S. 91 unten lies 30. statt 28.]. Ein ausführlicheres Sondergutachten des C.: Berlin SAPK (vorher Göttingen SAL), ehemals Königsberg, EM 139 e Nr. 1, f. 22r-28v (dabei f. 18r-20v auch 3970 und f. 14r-17r ein Gutachten von Georg Sabinus).