[1] Bitte um freundliche Aufnahme dieses Gutachtens zum Streit der Hzz. über die Kamminer Bischofswahl, das schon vorher geplant war und nun durch Hz. Philipps Gesandte(n) [NN] veranlaßt wurde.
[2.1] Die Hzz. sind als Obrigkeit für die personelle Versorgung ihrer Kirchen[gemeinden] verantwortlich.
[2.2] Die Wahl des Bf.s von Kammin und die Erhaltung des Domkapitels sind in dem [Landteilungsvertrag vom 8.2.1541: Ch.Schöttgen und G.Ch.Kreysig, Diplomataria 3 (1760), 282-287 Nr. 314 (H*1277), vgl. H.Waterstraat, Der Caminer Bistumsstreit: ZKG 22 (1901), 596] geregelt. Die Aufgaben eines Bischofs.
[2.3] Nach dem erfolgten Tod des Bf. Erasmus [von Manteuffel] sollen die Hzz. einträchtig eine geeignete Person ernennen.
[2.4] Bedauern über die entstandene Uneinigkeit.
[3.0] Der von [Hz. Barnim] nominierte Gf. [Ludwig] von Everstein[-Naugard] ist zwar untadelig, aber wegen seiner Jugend ungeeignet. Begründung:
[3.1] Nach Paulus muß ein Bf. sein Amt selbst ausüben können,
[3.2] und wer einen dafür Ungeeigneten nominiert, macht sich schuldig.
[3.3] Es wäre auch ein Verstoß gegen die CA und viel schädlicher als die früheren Mißstände, weil nun auch die Offiziale, die wenigstens für äußere Ordnung sorgten, verschwunden sind. Der neue Bf. muß Visitationen und Kirchengerichte abhalten.
[3.4] Ein Rückfall in den alten Mißbrauch bei dieser ersten Nomination wäre ein Ärgernis und würde Gottes Zorn hervorrufen.
[4] Der Ausweg des Losens ist nur bei gleichermaßen geeigneten Kandidaten möglich.
[5] Dringende Ermahnung zur Wahl eines für dieses Amt geeigneten Bf.s.