M. [und Martin Bucer]: Gegenvotum zu Artikel 15 des Regensburger Buchs. - [Regensburg, 14./15. Mai 1541]
Über die Beichte [vgl. CR 4, 217f; ARC 6, 69-71].
[1] Zu Absatz 2: Die Privatabsolution ist als persönlicher Zuspruch beizubehalten,
[2] doch ohne Zwang zur Nennung der Sünden.
[3] Gleichwohl kann diese seelsorgerlich hilfreich sein.
[4] Zusätzlich ist die Pflicht der Pfarrer, sich um Glauben und Wandel der einzelnen Gemeindeglieder zu kümmern, in den Artikel aufzunehmen.
[5] In Absatz 3 muß klargestellt werden, daß die Absolution auch für nicht gebeichtete oder vergessene Sünden gilt, und daß sie nicht an eine bestimmte Form gebunden ist.
Fundort:
CR 4, 354f bei Nr. 2254/II; R. Stupperich: ARG 48 (1957), 218-220 [H 3700].
‒ MBW.T 10.
Datierung:
Datum: Der Bezug zum Regensburger Buch ist durch die Überlieferung sowie durch Zitate gegeben. Über die Beichte wurde erstmals am 14. Mai verhandelt (CR 4, 291). Vorher war der jeweilige Text des Buches nicht zugänglich (→CR 4, 338 Nr. 2249). Doch wurde 2697 gewiß gleich zu Beginn der Beratungen verfaßt, denn am 17. war die große Denkschrift zum gleichen Thema (2698) vollendet.
Nachtrag:
Regest zu berichtigen: Genaues Datum aus BeA39: [Regensburg], 16. (nicht: 14./15.) Mai [1541].