Martin Luther und M. an Lgf. Philipp von Hessen. Dt. - Wittenberg, 10. Dezember 1539

[1] Auf Bucers Bericht und Instruktion [2317] wird in Eile geantwortet. Freude über die Genesung des Lgf.

[2] Die Einehe darf keinesfalls durch ein allgemeines Gesetz gelockert werden.

[3] Obwohl Gott die Vielweiberei zugelassen hat, ist sie doch gegen die Schöpfung und Christi Gebot.

[4] Dispens in besonderen Fällen ist möglich.

[5] Der Lgf. darf keinesfalls ein öffentliches Gesetz daraus machen und soll unbedingt Ärgernis verhüten (Wiedertäufer, Türken, Vorbild, Adel, Ausland).

[6] Ernste Warnung vor Hurerei und Ehebruch. Die Reue des Lgf.

[7] Die Aufgaben des Lgf. erfordern Schonung und Zucht (Skanderbeg als Vorbild).

[8] Der Lgf. soll sich mit der Ehefrau [Christina von Sachsen], von der er Kinder hat, begnügen (zumal auch die Theologen der Kritik ausgesetzt würden).

[9] Wenn dies nicht möglich ist, so kann er um des Gewissens willen eine geheime Ehe schließen, die das Volk nicht von einem — nicht anstößigen — Konkubinat unterscheiden kann.

[10] Warnung vor dem Kaiser.

[11] Nachfolgende Unterzeichner: Martin Bucer, Antonius Corvinus, Adam Krafft, Johannes Lening, Justus Winter, Dionysius Melander, Balthasar Raid.

Fundort:
CR 3, 856-863 Nr. 1888B; WAB 8, 638-644 Nr. 3423 mit 13, 279-281. ‒ MBW.T 8.

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