Über die Grenzen obrigkeitlicher Kirchengewalt, insbesondere gegenüber reichsfreien Stiften.
[1] Aufgabe der Prediger ist, die Reform des Gottesdienstes gewaltlos durch Unterweisung des Volkes vorzubereiten und die Obrigkeit über deren Aufgaben zu belehren.
[2] Die Obrigkeit ist nach vorhergehender Predigt zur Abschaffung gottloser Riten verpflichtet, doch nur im Bereich ihrer Herrschafts- und Patronatsrechte,
[3] denn sie ist Hüterin auch der ersten Tafel des Dekalogs,
[4] und andererseits sind Übergriffe in fremde Herrschaften verboten, ganz besonders wenn es ums Evangelium geht.
[5] Sowenig wie ein Fürst auf sein Nachbargebiet haben die Städte Einfluß auf die unmittelbar dem Kaiser (der Papst bleibt außer Betracht) unterstellten Kathedralkirchen.
[6] Das Gegenargument, die Gerichtsbarkeit der Städte erstrecke sich auf alle Kirchen innerhalb ihrer Mauern, beachtet nicht das Herrschafts- und Patronatsrecht des Kaisers. Die Rechte des Papstes werden vom Kaiser auch gegenüber den [evangelischen] Fürsten preisgegeben.
[7] Diese Auffassung steht in Einklang mit allen Reichsständen.
[8] Vor einer so schwierigen und gefährlichen Entscheidung sollten die [Schmalkaldischen] Bundesgenossen konsultiert werden.
[9] Die bereits erfolgten [reformatorischen] Maßnahmen sind durch den [Nürnberger] Frieden [vom 23.7.1532] gesichert, doch bei weiteren ist Vorsicht geboten, und die Prediger sollen sich in dieser politischen Frage zurückhalten.
[10] Widerlegung weiterer Einwände:
[10.1] Unruhe durch verschiedenen Gottesdienst.
[10.2] Sorge für die Seelen.
[10.3] Schutzrecht.
[10.4] Stiftungen.
[10.5] Strafgerichtsbarkeit.
[11] Zusammenfassung.