M., Johannes Brenz u. a.: »Prozeß, wie es soll gehalten werden mit den Wiedertäufern«. Worms, Paul und Philipp Köpfel, 1557. Dt. - Worms, [16. Oktober] 1557

[1] Kirchengerichte zur Beurteilung der Lehre sind von Gott geboten. Ihre Richtschnur sind die Hl. Schrift und die altkirchlichen Bekenntnisse.

[2] An ihren Lehren erkennt man die Unchristlichkeit der Wiedertäufer.

[3] Fünf aufrührerische und sieben nicht aufrührerische falsche Lehren werden aufgezählt.

[4] Sobald in einem Territorium das aus Obrigkeit, Geistlichen und Laien zusammengesetzte Kirchengericht die Lehre der Wiedertäufer verurteilt hat, sollen die Geistlichen das Volk darüber belehren.

[5] Der im kirchlichen Verfahren vor dem Superintendenten überführte und danach verhaftete Wiedertäufer soll durch Belehrung zum Widerruf gebracht und dann absolviert werden. Halsstarrige sind zu exkommunizieren.

[6] Die weltliche Obrigkeit soll die unbelehrbaren Anführer nach dem Reichsstrafrecht als Aufrührer hinrichten, die Verführten einsperren und die Versammlungen unterbinden.

[7] Die Wiedertäufer werden nicht wegen ihres Glaubens, sondern wegen Aufruhr und Gotteslästerung bestraft.

[8] Wo die Reformation noch nicht durchgeführt wurde, ist die Obrigkeit schuld an der Ausbreitung der Wiedertäufer. In den reformatorischen Kirchen muß Spaltung verhütet werden.

Fundort:
G. Bossert: Quellen zur Geschichte der Wiedertäufer 1 (Hzt. Württemberg) = QFRG 13 (1930, Repr. 1971), 161-168 Nr. 175; vgl. W. Köhler, Bibliographia Brentiana (1904), 154f Nr. 338.
Datierung:
Datum in der Abschrift: Berlin SAPK, ehemals SA Königsberg, HBA, J 2, Kasten 995. Die von Bossert zugrunde gelegte Stuttgarter Abschrift trägt von späterer Hand das Datum des 5. November. — Die Unterschriften von M. und Brenz stehen in dem Druck: München SB, Polem. 2397. Der von Köhler beschriebene hat dazu noch die Unterschriften von Johannes Marbach, Michael Diller, Johannes Pistorius, Jakob Andreae, Georg Karg und Jakob Runge.

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