M.: Gutachten [für Ulrich Sitzinger in Amberg]. Dt. - [Wittenberg], 12. November 1554

Ob [der Arzt N.] Vetterlin wieder heiraten darf.

[1] In Dispensfällen verweisen die Konsistorien die Ratsuchenden ohne eigenes Urteil an die Geistlichen.

[2] M. sendet sein Gutachten zur Unterrichtung des Pfarrers [NN], der dem Gewissen des Vetterlin raten soll.

[3] Aus dem Bericht geht nicht hervor, ob Vetterlins Ehefrau von ihm geschieden wurde, oder ob er allein aus Straßburg ausgewiesen wurde.

[4] Doch wurde er zu Unrecht ausgewiesen, weshalb ihm eine neue Ehe zu gestatten ist.

[5] Es gibt noch zwei andere Gründe; in ähnlichen Fällen wurden von Luther und M. um der Gewissen willen eine neue Ehe erlaubt.

[6] Wegen Krankheit und Abwesenheit der früheren Frau kann man dem Vetterlin die neue Ehe gestatten. Doch solche Dispense dienen der Gewissensnot und sollen nicht mißbraucht werden.

Fundort:
Eigenhändig: Amberg SA, Manuskripte Nr. 4, f. 39r-43v; Faksimile weniger Zeilen: H. Sturm, Einführung in die Schriftkunde (1955), 64 [H 3653]. ‒ MBW.T 24.
Datierung:
Beilage zu 7332.

Normdaten
Personen:

Luther, Martin: http://d-nb.info/gnd/118575449

Melanchthon: http://d-nb.info/gnd/118580485

Sitzinger, Ulrich: http://d-nb.info/gnd/104144971