M.: Gutachten [für Ulrich Sitzinger in Amberg]. Dt. - [Wittenberg], 12. November 1554
Ob [der Arzt N.] Vetterlin wieder heiraten darf.
[1] In Dispensfällen verweisen die Konsistorien die Ratsuchenden ohne eigenes Urteil an die Geistlichen.
[2] M. sendet sein Gutachten zur Unterrichtung des Pfarrers [NN], der dem Gewissen des Vetterlin raten soll.
[3] Aus dem Bericht geht nicht hervor, ob Vetterlins Ehefrau von ihm geschieden wurde, oder ob er allein aus Straßburg ausgewiesen wurde.
[4] Doch wurde er zu Unrecht ausgewiesen, weshalb ihm eine neue Ehe zu gestatten ist.
[5] Es gibt noch zwei andere Gründe; in ähnlichen Fällen wurden von Luther und M. um der Gewissen willen eine neue Ehe erlaubt.
[6] Wegen Krankheit und Abwesenheit der früheren Frau kann man dem Vetterlin die neue Ehe gestatten. Doch solche Dispense dienen der Gewissensnot und sollen nicht mißbraucht werden.
Fundort:
Eigenhändig: Amberg SA, Manuskripte Nr. 4, f.39r-43v; Faksimile weniger Zeilen: H.Sturm, Einführung in die Schriftkunde (1955), 64 [H3653].
‒ MBW.T 24 (erstmals publiziert).
Datierung:
Beilage zu 7332.