M.: Gutachten für die theologische Fakultät und das Konsistorium in Leipzig. Dt. - [Wittenberg, 10. Mai] 1552

[1.1] Notwendige Strenge der Ehegerichte.

[1.2] Thema: Die Behandlung des Scheidungsbegehrens von Männern, die entgegen ihrer Annahme keine Jungfrau heirateten.

[1.3] Früher [nach dem Kirchenrecht] keine Ehescheidung, wofür es gute Gründe gibt. Doch soll man auf die Gewissen Rücksicht nehmen und folgende Grundsätze anwenden:

[2.1] Ohne Beweis der Tat keine Scheidung.

[2.2] Bei erbrachtem Beweis Versöhnungsversuch durch den Richter.

[2.3] Keine Scheidung, wenn die Ehe trotz dieser Entdeckung vollzogen wurde. Scheidung wie bei Ehebruch, wenn die Frau auch nach der Verlobung Verkehr mit dem ersten Mann hatte.

[2.4] Scheidung, wenn der Mann nach Kenntnis des Tatbestands den ehelichen Verkehr eingestellt hat.

[3.1] Über die Verbindlichkeit des mosaischen Gesetzes.

[3.2] Gutes Gewissen, Heiratsfähigkeit des geschiedenen Mannes.

[3.3] Bestrafung der Frau durch Verbannung vom Wohnort des Mannes.

[3.4] Hilfe für die Frau durch den Pfarrer ihres Wohnortes.

Fundort:
CR 7, 1001-1004 Nr. 5119; Sehling 1, 345f Anm. 2 (ab § 1.3). ‒ MBW.T 22.
Datierung:
Datum: Beilage zu 6442.

Normdaten
Personen:

Melanchthon: http://d-nb.info/gnd/118580485