Johannes Forster, Georg Maior und M. [Vf.]: Gutachten [für Fürst Georg von Anhalt?]. - Wörlitz, 12. Mai 1550

Über die Gültigkeit der evangelischen Ordination.

[1] Die Wahl und Berufung der Geistlichen geschah durch Priester und Volk, später durch Patronatsherren. Sie ist konstitutiv für das geistliche Amt.

[2] Als Bestätigung erfolgte die Ordination durch Handauflegung.

[3] Berufung und Ordination in den evangelischen Gemeinden sind gültig.

[4] Der Bestätigung durch päpstliche Bischöfe bedarf es nicht.

[5] Denn diese stehen im Gegensatz zu dem einzig entscheidenden Wort Gottes,

[6] und früher holten auch nicht alle Bischöfe die Bestätigung des Papstes ein.

[7] Die Feinde der Wahrheit können keine [apostolische] Sukzession beanspruchen; die Weihegewalt ist bei der wahren Kirche kraft der göttlichen Verheißung, und Gott wirkt durch das geistliche Amt in Predigt und den drei Sakramenten.

[8] Die päpstlichen Bischöfe stehen außerhalb der Kirche.

Fundort:
N. Müller: ZKG 14 (1894), 135-139 [H 2430]. ‒ MBW.T 20.

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