Johannes Bugenhagen, Caspar Cruciger und M.: Gutachten für den Rat der Stadt Goslar. - [Wittenberg], 25. Februar 1548

[0] Uber eine Ehesache in Goslar: Valentin [NN] begehrt die Ehe mit der Cousine seiner verstorbenen Frau [NN].

[1] Zwar ist eine Ehe bei einer solchen Verwandtschaft zweiten Grades nach göttlichem Gesetz und römischem Recht nicht verboten, doch da Gott die Heirat von Blutsverwandten grundsätzlich nicht will, gilt in Dänemark, Pommern und Sachsen sogar eine Verwandtschaft dritten Grades noch als Ehehindernis.

[2] In dem vorgetragenen Fall soll die Ehe um beider Gewissen willen zugelassen werden; für künftige Fälle soll der Rat jedoch eine Rechtssicherheit schaffende Verordnung erlassen.

Fundort:
‒ MBW.T 18 (erstmals publiziert).

Normdaten
Personen:

Bugenhagen, Johannes: http://d-nb.info/gnd/118517287

Cruciger, Caspar: http://d-nb.info/gnd/118670646

Melanchthon: http://d-nb.info/gnd/118580485