M.: Gutachten [für den Rat der Stadt Lüneburg]. Dt. - [Wittenberg, 28. Januar 1548]

[1] Dem unschuldig geschiedenen Ehepartner gestattet das päpstliche Recht die Wiederverheiratung nicht.

[2] Erasmus plädierte für das Recht der Wiederverheiratung,

[3] was M. unterstützt.

[4] Luther verlangte zusätzlich die Ausweisung des schuldigen Teils.

[5] Die Praxis in Sachsen und Brandenburg folgt Erasmus und Luther.

[6] Die Aufgabe der Obrigkeit.

[7] Durch ordentliches Scheidungsverfahren soll im vorgetragenen Fall dem unschuldigen Teil die Wiederverheiratung erlaubt und der schuldige bestraft werden.

Fundort:
R. Stupperich: ARG 52 (1961), 96-98 [H 3997]. ‒ MBW.T 18.
Datierung:
Datum und Adressat: Beilage zu 5044.

Normdaten
Personen:

Erasmus von Rotterdam: http://d-nb.info/gnd/118530666

Luther, Martin: http://d-nb.info/gnd/118575449

Melanchthon: http://d-nb.info/gnd/118580485