M.: Gutachten für [Gabriel Zwilling] in Torgau. Dt. - [Wittenberg], Oktober 1546
Ob man einem ‚päpstischen‛ Herrn huldigen darf.
[1] M. will nicht auf vorgefaßte Meinungen Rücksicht nehmen.
[2] M. unterscheidet Huldigung und Bekenntnis analog der Gefangenschaft einer Jungfrau und ihrer Einwilligung in Unzucht. Wenn der Kaiser einen Ort einnimmt und Widerstand sinnlos ist,
[3] so ist die Huldigung eine weltliche erzwungene Zusage.
[4] Wenn dann auch die päpstliche Lehre verlangt wird, so ist das Bekenntnis geboten, doch jedem für sich ohne Gefährdung anderer.
[5] Beispiele aus dem Alten Testament.
[6] Das Gebet für die Landesherren, denen Unrecht geschieht [bes. Kf. Johann Friedrich von Sachsen], ist weiterhin ein Bekenntnisakt.
Fundort:
CR 6, 618-620 Nr. 3956.
‒ MBW.T 15.
Datierung:
Datum in der Abschrift des Georg Rörer (WA 37, XII).