M.: Gutachten für [Gabriel Zwilling] in Torgau. Dt. - [Wittenberg], Oktober 1546

Ob man einem ‚päpstischen‛ Herrn huldigen darf.

[1] M. will nicht auf vorgefaßte Meinungen Rücksicht nehmen.

[2] M. unterscheidet Huldigung und Bekenntnis analog der Gefangenschaft einer Jungfrau und ihrer Einwilligung in Unzucht. Wenn der Kaiser einen Ort einnimmt und Widerstand sinnlos ist,

[3] so ist die Huldigung eine weltliche erzwungene Zusage.

[4] Wenn dann auch die päpstliche Lehre verlangt wird, so ist das Bekenntnis geboten, doch jedem für sich ohne Gefährdung anderer.

[5] Beispiele aus dem Alten Testament.

[6] Das Gebet für die Landesherren, denen Unrecht geschieht [bes. Kf. Johann Friedrich von Sachsen], ist weiterhin ein Bekenntnisakt.

Fundort:
CR 6, 618-620 Nr. 3956. ‒ MBW.T 15.
Datierung:
Datum in der Abschrift des Georg Rörer (→WA 37, XII).

Normdaten
Personen:

Johann Friedrich d. Ä. von Sachsen: http://d-nb.info/gnd/118712373

Karl V., Kaiser: http://d-nb.info/gnd/118560093

Melanchthon: http://d-nb.info/gnd/118580485

Rörer, Georg: http://d-nb.info/gnd/100256236

Zwilling, Gabriel: http://d-nb.info/gnd/129600601