Über die [Gegenberichtung] des Kölner Domkapitels [⇨ 3422; Johannes Gropper, Briefwechsel, hrsg. v. R.Braunisch, 1 (1977), 332f Anm.2].
[0.1] Sie verteidigt alle Mißbräuche und greift die Kölner Reformation [⇨ 3239.1] an.
[0.2] Also muß [Eb. Hermann von Köln] die nötigen Reformen durchführen.
[0.3] M. will zur Urteilsbildung verhelfen.
[1] Die Verbindlichkeit der kirchlichen Traditionen.
[1.1] Wenn sie der Bibel widersprechen, sind sie ebenso wie der Koran abzulehnen, denn die Kirche ist ausschließlich an die Schriften der Propheten und Apostel gebunden. Dies gilt für Fegefeuer-Ablässe, Verdienstlichkeit der Messen, insbesondere ex opere operato, Zölibat, Heiligenanrufung, Gesetzeserfüllung, Zweifel an der Vergebung, Bewertung der Konkupiszenz usw.
[1.2] Die Konzile mit ihrer Trinitätslehre und die Lehrtradition (Polykarp, Irenaeus, Basilius) werden als Auslegung des Evangeliums angenommen.
[1.3] Die Irrtümer der Kölner haben keine Zeugnisse der reinen Alten Kirche, denn bis etwa 300 gab es nur Messen mit Kommunikanten, Transsubstantiation und Fronleichnam sind jung, der Bilderkult wurde abgelehnt. Die wenigen alten Beispiele von Privatmessen und Heiligenanrufung sind Samen des Teufels.
[1.4] Wie das Salve Regina von den Kölnern interpretiert wird, kann man auch die heidnischen Kulte verteidigen. Sokrates, Platon, Cicero, Xenophon, Cato verehrten Gott, doch nicht wie er sich offenbart hat, und von der Vergebung wußten sie nichts.
[2] Daß Änderungen nur nach der Entscheidung des Papstes oder eines Konzils durchgeführt werden dürfen, läßt M. nur bei Adiaphora gelten. Bei Glaubensartikeln haben die Apostel, Propheten, Augustin (gegen Pelagianismus und Philosophie des Origenes) nicht auf die Instanzen gewartet; hier muß notfalls einer gegen alle stehen. Auch will das Kölner Kapitel damit nur Zeit gewinnen und hält sich nicht einmal selbst an diesen Grundsatz, denn die Rechtfertigungslehre der Gegenberichtung entspricht nicht mehr der römischen Fassung, sondern ist der [reformatorischen] angeglichen.
[3] Auf die Einzelkritik an der Kölner Reformation antwortet M. nur kurz
[3.1] über Buße und Vergebung als Summe der Lehre, über Gebet,
[3.2] Sünde in den Wiedergeborenen, Manichäismus,
[3.3] Taufe und Almosen als Heilswege (Cyprian).
[4] Rechtfertigung. Zu Unrecht wird das Fehlen der Wiedergeburt und des Vertrauens eines guten Gewissens behauptet. M. sieht dennoch eine Übereinstimmung, da die Kölner die Imputation übernommen haben, dies freilich an anderen Stellen nicht durchhalten.
[5] Abendmahl.
[5.1] M. verurteilt nicht die unter einer Gestalt kommunizieren, sondern die den Kelch verbieten.
[5.2] Die Transsubstantiationslehre wird durch Irenaeus und Epiphanios als jung erwiesen.
[5.3] Hostienaufbewahrung und - prozessionen sind Abgötterei, denn Christus hat sich nicht an das Brot außerhalb der Handlung gebunden.
[6] Meßopfer.
[6.1] Das verdienstliche Opfer des Priesters für Lebende und Tote versuchen die Kölner vergeblich zu beweisen,
[6.2] desgleichen das ex opere operato (Mißstände in Köln, Paris, Rom, Venedig).
[6.3] Das vermißte Wandlungsgebet lehnt M. ab.
[7] Zur Heiligenanrufung verweist M. auf Bucers Buch.
[8] Beichte. Die Schlüsselgewalt der Kirche erstreckt sich nur auf öffentliche Sünden; die vom Kölner Kapitel geforderte Erforschung heimlicher lehnt M. ab.
[9] Keine Verständigung über Gelübde und Zölibat.
[10] Gebet.