[Martin Luther, Johannes Bugenhagen, Caspar Cruciger] und M.: Urteil in einer Ehesache. Dt. - Wittenberg, 6. Februar 1544

[0] Simon Petzold in Schwand [bei Plauen] und Margarete Ficklin (Fincklein), die ein gemeinsames Kind haben, wurde vier Jahre lang die Trauung verweigert, weil ihre Mütter Schwestern sind.

[1] Zwar ist die Ehe von Geschwisterkindern nach göttlichem Gesetz und römischem Recht nicht verboten. Doch da der zweite Grad ungleicher Linie verboten ist, soll die Obrigkeit auch den zweiten Grad gleicher Linie verbieten, damit keine Unklarheit entsteht, zumal Gott die Heirat von Blutsverwandten nicht will.

[2] In dem vorgetragenen Fall wird aber um der Gewissen willen die Verbindung dispensiert. Der Superintendent von Plauen [Georg Rauth] soll den Ortspfarrer [Johannes Elbel] anweisen, diese Ehe einzusegnen, doch auch vor Nachahmung zu warnen.

Fundort:
CR 5, 306f Nr. 2861; WAB 10, 529f mit 13, 325; vgl. G. Schleusner: ZKG 6 (1884), 424f [H 2273]. ‒ MBW.T 13.

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