M.: Gutachten für Veit Dietrich [in Nürnberg]. - [Wittenberg, 25. Oktober 1543]

Über die Handauflegung bei der Ordination.

[1] Historische Beispiele: Euseb über Origenes, Kanones, das Konzil von Nicaea über die Abendmahlsverwaltung.

[2] Die papistische Lehre von der Priesterweihe. [Andreas Osiander] scheint diese nicht zu vertreten.

[3] Die Berufung als unumgängliche Bedingung evangelischer Amtsführung. Sie erfolgt gegenwärtig durch Fürsten oder Ratsherren als Obrigkeit und vornehmste Glieder der Kirche.

[4] Die folgende Bestätigung durch Handauflegung benachbarter [evangelischer] Bischöfe wird von M. geschätzt, von [Osiander] vermutlich abgelehnt.

[5] Sie ist aber nicht erforderlich.

[6] Keinesfalls darf man sich von den gegenwärtigen Bischöfen ordinieren lassen. M., der diese Trennung bedauert, tröstet sich mit der Gewißheit der evangelischen Kirche und ihres Predigtamtes.

Fundort:
CR 5, 209-212 Nr. 2786. ‒ MBW.T 12.
Datierung:
Datum: Beilage zu 3356.

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