Martin Luther, Caspar Cruciger, M. und die übrigen Wittenberger Geistlichen [an Konsistorium und Stadtrat in Wittenberg]. Dt. - Wittenberg, [September/Oktober] 1542
[1] Die vom kanonischen Recht bekräftigte Gültigkeit der heimlichen Verlöbnisse wurde wegen ihrer verheerenden Folgen durch Kf. [Johann Friedrich] von Sachsen außer Kraft gesetzt [Sehling 1, 209].
[2] Die Verlobung des Franz Zulsdorf aus Wittenberg mit Katharina Seylers aus Lübeck wird im Einverständnis mit dem abwesenden Pfarrer Johannes Bugenhagen für nichtig erklärt, da der inzwischen verstorbene Vater Otto Zulsdorf seine Zustimmung verweigerte, wie Luther ermittelte.
[3] Der Wittenberger Rat soll Franz Zulsdorf bestrafen, wogegen der Kirchenbann nicht zu verhängen ist.
Fundort:
WAB 10, 128-130 Nr. 3781.
‒ MBW.T 11.
Datierung:
Datum: Am 19. 11. 1542 abschriftlich vom Konsistorium und Stadtrat an den Kf. geschickt, dazu ein Schreiben Luthers vom gleichen Tag: WAB 10, 183-186 Nr. 3812 mit 13, 311. Demnach hat Luther nach der Abreise Bugenhagens, die am 20. August erfolgte (WAB 10, 124), in Lübeck Erkundigungen eingeholt. Der August kommt für diese Entscheidung also nicht mehr in Betracht. Andererseits muß von Zulsdorfs Hochzeit mit der Tochter des Wittenberger Gastwirts Paul Schultz, die auf Sonntag, den 19. November angesetzt war, die Aufgebotszeit von doch wohl drei Sonntagen abgezogen werden. Vermutlich hat Zulsdorf seine Hochzeit nach Klärung der Rechtslage durch 3052 und Entrichtung von 40 Gulden Strafe unverzüglich betrieben; 3052 ist also eher im Oktober als noch im September geschrieben. Die Adressaten sind als „liebe Freunde in Christo“ angesprochen. Die deutsche Sprache weist darauf hin, daß nicht nur das direkt zuständige Konsistorium, sondern auch der mitbefaßte Stadtrat gemeint ist.