Martin Luther, Johannes Bugenhagen Caspar Cruciger und M.: Gutachten für Lgf. Philipp von Hessen [in Naumburg]. Dt. - [Wittenberg, 4./5. Juni 1536]

Über die Bestrafung der Wiedertäufer.

[1.1] Die Prediger haben — anders als bei [Thomas] Müntzer und in Münster — keine Strafgewalt.

[1.2] Nur Unbelehrbare sind zu strafen.

[1.3] Die Obrigkeit muß Aufrührer hinrichten.

[2] Insofern die Sonderlehren der Wiedertäufer die äußere Ordnung zerstören, sind sie wegen dieser äußeren Folgen zu bestrafen.

[3.1] Aber auch ihre theologischen Irrlehren sind als Blasphemie von der Obrigkeit zu bestrafen,

[3.2] wobei dieser Tatbestand sorgfältig geprüft werden muß.

[3.3] Eindeutig strafwürdig sind Ablehnung der Kindertaufe und der Erbsünde

[3.4] und Absonderung von der Gemeinde wie bei den Donatisten, wofür das römische Recht die Todesstrafe vorsieht.

[4] Zwei Einwände.

[5] Das Strafmaß: Todesstrafe, doch vorherige Belehrung und bei deren Erfolg Strafminderung.

[6] Eindeutiges Urteil und gutes Gewissen möglich, denn Halsstarrigkeit gegen Gottes Wort beweist das Wirken des Teufels.

[7] Der Lgf. kann die meineidigen Anführer hinrichten lassen oder begnadigen.

Fundort:
CR 3, 195-201 Nr. 1494 mit Bds. 108 Nr. 147; WA 50, 6-15. ‒ MBW.T 7.
Datierung:
Datum: Beilage zu 1749. Erschien ohne § 7 auch als Druckschrift: Das weltliche Oberkeit den Widerteuffern mit leiblicher straffe zu wehren schuldig sey, etlicher bedencken zu Witeberg. Wittenberg, Josef Klug, 1536.

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