Martin Luther, Johannes Bugenhagen, Justus Jonas, M. und Caspar Cruciger an den Rat der Stadt Nürnberg. Dt. - Wittenberg, 8. Oktober 1533

[1] Aus Anlaß der bedauerlichen Uneinigkeit unter den Nürnberger Predigern schrieb L. ohne nähere Kenntnis an sie [20. 7. 1533: WAB 6, 502-507 Nr. 2037f] und nach Zusendung von Unterlagen durch den Rat [1360] noch einmal an [Andreas] Osiander [8. 10. 1533: WAB 6, 530-532 Nr. 2053 mit 13, 217].

[2] Die Frage des Rats wird wie folgt beantwortet: Die Privatabsolution ist zwar beizubehalten, darf aber nicht als Bedingung der Sündenvergebung verbindlich gemacht werden.

[3] Trotz Osianders richtigem Hinweis auf ihre seelsorgerliche Notwendigkeit muß an der Gültigkeit der allgemeinen Absolution festgehalten werden,

[4] da die Privatabsolution gerade in Notfällen nicht immer empfangen werden kann,

[5] und die Evangeliumspredigt beim Glaubenden Vergebung bewirkt.

[6] Zusammenfassung.

[7] Unterscheidung von Jurisdiktion und Predigt.

[8] Einigung dadurch möglich, daß die Privatabsolution beibehalten wird und Osiander zur allgemeinen Absolution nicht verpflichtet ist, sie aber auch nicht angreift. Sein Gutachten über den Bann betrifft nur äußere Sünden, worüber früher geschrieben wurde [1320].

Fundort:
CR 2, 670-675 Nr. 1133; WAB 6, 527-530 Nr. 2052 mit 13, 217. ‒ MBW.T 5.

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