[M.]: Gutachten. Dt. - [Augsburg, 25. August 1530]

Über weitere Zugeständnisse.

[1] Die Gegner verlangen unter Hinweis auf [Hussiten] und Basler Konzil die Anerkennung der Rechtmäßigkeit des Abendmahls unter einer Gestalt. Sie sind mit der Entschuldigung des bisherigen Kirchenbrauchs [vom 21. 8.: Förstemann 2, 273 Nr. 157] nicht zufrieden. Darauf ist zu sagen:

[1.1] Das Volk ist entschuldigt, wenn es nur eine Gestalt empfangen kann.

[1.2] Die Beurteilung des Kelchentzugs wird bis zum Konzil vertagt.

[1.3] Die Einsetzung beider Gestalten für alle durch Christus muß anerkannt werden. Doch ist dies ein dispensierbarer Brauch. Deshalb kann die Reichung unter einer Gestalt aus Rücksicht auf die Schwachen geduldet werden.

[2] Über die Messe.

[2.1] Privatmessen können geduldet werden für das Zugeständnis, daß die Irrlehre der verdienstlichen Gnadenzuwendung an Lebende und Tote nicht verbindlich ist, sondern diese Frage bis zum Konzil vertagt wird. Die Fürsten sind hierfür nicht zuständig.

[2.2] Der Kanon ist unannehmbar, weil er die Gnadenzuwendung und den Verdienst- und Opfergedanken zum Ausdruck bringt.

[3] Priesterehe. Kein Zwang zum Zölibat.

[4] Über Klöster. Den Insassen darf der Austritt nicht verwehrt werden.

[5] Warnung vor Krieg.

Fundort:
K. Schornbaum: ZKG 26 (1905), 142-146 [H 2981]. ‒ MBW.T 4.
Datierung:
Datum und Vf. laut Bericht der Nürnberger Gesandten vom 26. 8. 1530: CR 2, 312-314 Nr. 861.

Normdaten
Personen:

Melanchthon: http://d-nb.info/gnd/118580485